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Verletzung bei Bergrettung - Unfallkasse muss zahlen

Datum: 10.03.2015

Kurzbeschreibung: Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte.

Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer und Rettungsassistent sei ur-sächlich für die Verletzung des Knies gewesen, entschieden die Richter des 9. Senats und stellten fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Der 33-Jährige hatte einen landenden Rettungshubschrauber eingewiesen, der zum Abtransport des verunfallten Skispringers angefordert worden war. Dabei wurde er vom Abwind der Hubschrauberrotoren, dem sog. „down wash" erfasst. Gegen diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger erfolglos an, das rechte Knie knickte weg und dabei wurde die Kniescheibe aus dem Halteapparat gerissen. Die Anerkennung dieses Unfallgeschehens als Arbeitsunfall lehnte die Unfallkasse Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch ab. Deren Ärzte hatten festgestellt, dass bei dem Bergretter eine Vorschädigung des Kniegelenks vorgelegen habe. Diese Vorschädigung und nicht der Unfall sei die wesentliche Ursache der Knieverletzung gewesen, begründete die Unfallkasse ihre ablehnende Entscheidung.



Dieser Beurteilung folgten die Richter des für das Unfallversicherungsrecht zuständigen 9. Senats nicht und stellten das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall fest. Zur Begründung verwies das Gericht u. a. auf ein im Verlauf des Berufungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten. Der vom Senat beauftragte Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass eine Vorschädigung des Kniegelenks, so sie denn vor-gelegen habe, nicht ursächlich für die erlittene Knieverletzung gewesen sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit einen körperlich anspruchsvollen Beruf als Elektriker ausgeübt und sei seit 1998 ehrenamtlich in der Bergwacht tätig gewesen, ohne dass es zu behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Kniegelenks gekommen sei. Die anlagebedingte Vorschädigung könne deshalb nicht so gravierend gewesen sein, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung auslösen könne.

In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die Klage abgewiesen. In die-sem Verfahren waren bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts und ein weiteres auf Antrag des 33-Jährigen. Das Gerichtsgutachten hatte die Auffassung der Berufsgenossenschaft gestützt; der vom Kläger benannte Sachverständige hatte demgegenüber die Ansicht vertreten, das Unfallgeschehen sei als Arbeitsunfall zu werten. Das Sozialgericht hatte sich dem Gutachten des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hoben die Richter des Landessozialgerichts auf und gaben der Berufung des Bergwachthelfers statt. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Urteil des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10.03.2015

Az.: L 9 U 4750/12

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII)

- Gesetzliche Unfallversicherung -

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,

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Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -



 

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