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Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit 

Die Organisation und das Verfahren der Sozialgerichte sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Versicherungsträger bzw. der Behörden. Gegen diese ist zumeist erst Widerspruch einzulegen, bevor Klage erhoben werden kann. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids ist die Klage zulässig.

In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte . Im Land gibt es acht Sozialgerichte: Konstanz, Freiburg, Ulm, Reutlingen, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart. Diesen Gerichten übergeordnet ist das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart. Weder vor den Sozialgerichten noch vor dem LSG ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, jeder Bürger kann also selbst auftreten.

Die Kammern der Sozialgerichte entscheiden bei Urteilen und bei Beschlüssen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, ansonsten durch den Vorsitzenden, der Berufsrichter ist. Die Senate des LSG entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und in den übrigen Fällen nur mit den drei Berufsrichtern.

In der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber das Laienelement durch die paritätische Wahrnehmung von Sachwalterinteressen betont. Die ehrenamtlichen Richter werden u.a. aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber benannt. In den Spruchkörpern mit Zuständigkeit für das Vertragsarztrecht bzw. des sozialen Entschädigungsrechts wirken ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte bzw. aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten/der behinderten Menschen und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen (z. B. frühere Behördenmitarbeiter) mit. In den Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die ehrenamtlichen Richter aus Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte berufen.


Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über das sozialgerichtliche Verfahren geben:

Wie erhebt man Klage?
Wer ist am Verfahren beteiligt?
Kann ich den Prozess allein führen?
Was unternimmt das Gericht?
Welche Pflichten habe ich?
Wie lange dauert der Prozess?
Wie endet der Prozess?
Was ist eine mündliche Verhandlung?
Welche Kosten entstehen mir durch das Verfahren?

Wie erhebt man Klage?

Wo, wie und bis wann die Klage erhoben werden kann, steht im Widerspruchsbescheid als Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn Sie etwas nicht verstehen, sollten Sie bei der Behörde nachfragen, die Ihnen den Widerspruchsbescheid übersandt hat.

Hier noch einmal das Wesentliche:
Wo? Bei dem Sozialgericht, das in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid genannt ist. Liegt jedoch Ihr Beschäftigungsort im Bezirk eines anderen Sozialgerichts, können Sie auch bei diesem Sozialgericht Klage erheben.
Wie? Sie können Ihre Klage per Brief an das Sozialgericht schicken. Sie können aber auch zum Sozialgericht gehen und dort die Klage aufnehmen lassen (man nennt das: zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage).
Bis wann? Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Beachten Sie, dass die Klage innerhalb des Monats beim Gericht angekommen sein muss.
Wenn Sie prüfen möchten, ob alles Wichtige in Ihrer Klage enthalten ist, überprüfen Sie sie anhand der Checkliste für die Klage. Checkliste

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Wer ist am Verfahren beteiligt?

  • Sie selbst: In der Gerichtssprache werden sie als "Kläger"; bezeichnet.
  • Ihr Gegner: Er heisst "Beklagter" und ist in der Regel die Behörde, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat (z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit/Arbeitsagentur, Land Baden-Württemberg/Versorgungsverwaltung usw.).
  • Ausnahmsweise: Weitere Behörden, Firmen oder auch Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden. Diese führen die Bezeichnung "Beigeladener".
  • Kläger, Beklagte und ggf. Beigeladene werden zusammengefasst auch "Beteiligte" genannt.

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Kann ich den Prozess allein führen?

Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess alleine führen. Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten. Selbstverständlich können Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes, Rechtsbeistandes oder eines Fachmannes eines Verbandes (z.B. Gewerkschaften, Vereinigungen von Kriegs- und Wehrdienstopfern, Behinderten, Rentnern u.ä.) bedienen. Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder ob Sie den Prozess alleine führen wollen, müssen Sie selbst treffen.

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Was unternimmt das Gericht?

Das Gericht sorgt von sich aus dafür, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich z.B. notwendige Unterlagen zusenden oder holt Auskünfte von anderen Stellen ein. Wenn es das Gericht für erforderlich erachtet, kann ein Sachverständiger (z.B. ein Arzt) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

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Welche Pflichten habe ich?

Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) aufklärt, ist es dringend auf Ihre Mithilfe angewiesen.

  • Begründen sie die Klage und benennen Sie alle Beweismittel.
  • Fügen Sie bitte allen Schriftsätzen an das Gericht eine Mehrfertigung für den Beklagten bei.
  • Schreiben und Anfragen des Gerichts sollten Sie so bald als möglich, spätestens in einer ihnen gesetzten Frist beantworten.
  • Zu Unterlagen (z.B. Schreiben des Beklagten oder Gutachten), die Ihnen vom Gericht zur Stellungnahme übersandt werden, sollen Sie rechtzeitig Ihre Meinung äußern. Bei Schreiben, die Ihnen nur zur Kenntnis geschickt werden, müssen Sie nicht antworten.
  • Geben Sie in allen Schreiben an das Gericht das Aktenzeichen an. Das Aktenzeichen steht auf jedem Schreiben des Gerichts.
  • Wenn das Gericht Ihre Untersuchung durch einen sachverständigen Arzt für erforderlich hält, werden sie darüber benachrichtigt; der beauftragte Arzt wird Sie gesondert zu der Untersuchung einladen. Halten Sie bitte den Ihnen mitgeteilten Untersuchungstermin genau ein. Sollten Sie den mitgeteilten Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Sachverständigen in Verbindung, damit Ihnen möglichst schnell ein neuer Termin zugewiesen werden kann.
  • Teilen Sie dem Gericht im Verlauf des Rechtsstreits unaufgefordert eine Anschriftänderung mit.
  • Geben Sie dem Gericht auch Nachricht, wenn Sie länger nicht zu erreichen sind, z.B. weil Sie sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, aber auch, wenn sie in einen längeren Urlaub fahren.

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Wie lange dauert der Prozess?

Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Es gibt viele Gründe, die zu Verzögerungen führen können, zum Beispiel:

  • Die Übersendung von Akten und Unterlagen, die das Gericht anfordert, erfolgt häufig erst nach einigen Wochen.
  • Die Gutachtenserstellung durch medizinische Sachverständige kann sich über Monate hinziehen.

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Wie endet der Prozess?

Ein Prozess kann auf unterschiedliche Art beendet werden:

  • Der Beklagte sieht ein, dass der Kläger recht hat und erkennt seinen Anspruch voll an ("Anerkenntnis"). Der Kläger erklärt hiermit sein Einverständnis.
  • Der Beklagte erkennt den Anspruch teilweise an, der Kläger geht auf das Angebot ein und verzichtet im übrigen auf seinen geltend gemachten Anspruch ("Vergleich").
  • Der Kläger sieht ein, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und nimmt sie zurück ("Klagerücknahme").
  • Kläger und Beklagte beharren auf Ihren unterschiedlichen Meinungen. Das Gericht entscheidet in einer mündlichen Verhandlung bzw. mit Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung durch "Urteil".
  • Wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann - nach Anhörung der Beteiligten - das Gericht (der Kammervorsitzende ohne ehrenamtliche Richter) durch "Gerichtsbescheid" entscheiden.

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Was ist eine mündliche Verhandlung?

Kommt es im Verfahren zu keiner Einigung der Beteiligten, wird häufig eine mündliche Verhandlung angesetzt. Wenn Sie nicht teilnehmen können, in der Ladung aber angegeben war, dass Sie persönlich zu erscheinen haben, müssen Sie sich rechtzeitig entschuldigen.
In der mündlichen Verhandlung führt ein Berufsrichter den Vorsitz. Ihm zur Seite stehen zwei ehrenamtliche Richter. Sie üben das Amt mit gleichen Rechten wie ein Berufsrichter aus.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt des Prozesses vorgetragen. Alle Beteiligten erhalten dann Gelegenheit, sich zu äußern. Erfolgt keine Einigung unter den Beteiligten, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. In der Regel wird anschließend ein Urteil verkündet und mündlich kurz begründet. Das schriftliche Urteil enthält eine ausführlichere Begründung der Entscheidung des Gerichts und wird Ihnen später zugestellt.

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Welche Kosten entstehen mir durch das Verfahren?

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt gerichtskostenfrei. Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie auch in anderen Gerichtszweigen üblich, gelten in Verfahren, an dem kein Versicherter o.ä. beteiligt ist (z.B. Rechtsstreiten zwischen Leistungsträgern oder Vertragsarztsachen).
Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt.
Einkommensschwache Beteiligte können auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird Ratenzahlung zugebilligt. Nähere Hinweise zur Prozesskostenhilfe

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